Lotsenglocke. Mit der HPA im richtigen Fahrwasser.

Hoheitliche Kompetenz aus einer Hand

Wir sind eine Anstalt des öffentlichen Rechts und nehmen unter anderem auch hoheitliche Aufgaben wahr. Dazu gehören die vielfältigen Funktionen der HPA als We­ge­bau­last­trä­ger und We­ge­auf­sichts­be­hör­de, Wasserbehörde, Bauprüfabteilung und Untere Naturschutzbehörde im Ha­fen­be­reich­. Die Entwicklungsvorhaben im Hamburger Hafen stehen hierbei im Zentrum. Neben Beratungs- und Dienstleistungsangeboten, die sich vornehmlich an Kunden innerhalb der HPA richten, spielen wir aber auch eine wesentliche Rolle bei der Wahrnehmung der öffentlich-rechtlichen Zuständigkeiten der Hamburg Port Authority gegenüber unseren Hafen-Kunden – wie auch bei verfahresintegralen Öffentlichkeitsbeteiligungen nach Bau– und Umweltrecht. Dabei sind wir eng vernetzt mit den übrigen Behörden Hamburgs. Bleiben trotz intensiver Bemühungen aus Ihrer Sicht in Angelegenheiten der Verwaltungstransparenz noch Fragen unbeantwortet, haben Sie die Möglichkeit, ein formales Auskunftsersuchen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) an die HPA zu richten. Im Kontakt-Center finden Sie hierfür eine E-Mail-Adresse unter dem Stichwort 'Auskunftsersuchen'.

Das Kontakt-Center für den Bereich Behörde

Hier finden Sie alle Downloads aus dem Bereich Behörde

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Bauprüfabteilung

Die Bauprüfabteilung Hafen

Der Hamburger Hafen entwickelt und verändert sich stetig. Hiermit verbunden sind auch zahlreiche hafentypische Hochbaumaßnahmen, die jedes Jahr durchgeführt werden. Es handelt sich sowohl um Neubaumaßnahmen, angefangen bei Logistik- und Lagerhallen, Büro- und Sozialgebäuden sowie Werkstätten und Flächenbefestigungen bis hin zu Tanklagern als auch um Umbauten und Umnutzungen bestehender Gebäude und Anlagen. Für die meisten dieser Maßnahmen ist in der Regel eine Baugenehmigung erforderlich.

Im gesamten Hafennutzungsgebiet ist für die Bearbeitung von Bauanträgen die Hamburg Port Authority Bauprüfabteilung Hafen zuständig. Im Regelfall werden Bauanträge in Hamburg von den Bauprüfdienststellen in den Bezirksämtern bearbeitet. Die Zuständigkeit für Anträge für Vorhaben im Hamburger Hafen hat der Senat seit dem 1. Oktober 2006 jedoch anders bestimmt, so dass die Bearbeitung nicht bei den bezirklichen Bauprüfdienststellen sondern bei der Hamburg Port Authority erfolgt.

Unsere Aufgaben

Zu den Aufgaben der Bauprüfabteilung gehören die Beratung von Industrieunternehmen, Architekten und Bauunternehmen bei Durchführung von geplanten Baumaßnahmen im Hafennutzungsgebiet im Hinblick auf öffentlich-rechtliche Belange, die Bearbeitung von Genehmigungsverfahren nach § 61, 62 und 63 Hamburgischer Bauordnung (HBauO), die Erteilung entsprechender Genehmigungsbescheide sowie das repressive Vorgehen bei baulichen Missständen.

Im konzentrierenden Baugenehmigungsverfahren nach § 62 HBauO, das am häufigsten durchgeführte Genehmigungsverfahren, werden alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen Entscheidungen von der Bauprüfabteilung als Verfahrensmanager von den zuständigen Stellen eingeholt und in einem Verwaltungsakt (Baugenehmigung) zusammengefasst. Diese zentrale Genehmigung beinhaltet alle wesentlichen Zulassungen, die für die Durchführung eines Bauprojekts erforderlich sind.

Außerdem werden die genannten Aufgaben im Rahmen von immissionsschutzrechtlichen Verfahren (Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz- BImSchG) wahrgenommen.

Informationen für Sie

Sie wollen im Hafennutzungsgebiet eine bauliche Anlage errichten oder in seiner Nutzung verändern?
Sie wollen einen Bauantrag stellen oder eine Bauvoranfrage klären lassen?
Sie möchten wissen, ob ein Vorhaben genehmigungspflichtig ist?
Sie planen eine Werbeanlage aufzuhängen, einen Bürocontainer aufzustellen, eine temporäre Veranstaltung durchzuführen oder einen fliegenden Bau aufzustellen?
Bei diesen oder anderen Fragen zu Baugenehmigungsverfahren und Informationen über Bebauungsmöglichkeiten im Hamburger Hafen (Hafennutzungsgebiet) sind wir Ihr kompetenter Ansprechpartner.

...finden Sie auf der Seite der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.

Die Formulare finden Sie auf der Website der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen:

Die Vordrucke

Eine Liste der Bauprüfdienste finden Sie auf der Website der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.

Bauprüfdienste

Aktualisierungen zu den Globalrichtlinien finden Sie auf der Website der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.

Globalrichtlinien

DIE STATISCHE PRÜFSTELLE HAFEN

Bauliche Anlagen müssen standsicher sein, damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet wird. Die Standsicherheit ist durch Tragwerksplaner nachzuweisen und durch Prüfingenieure für Bautechnik zu bescheinigen (Vier-Augen-Prinzip). Tragwerksplaner werden in der Regel durch die den Bau in Auftrag gebende Person beauftragt, die die Nachweise der Bauaufsichtsbehörde zur Prüfung vorzulegen hat. Die „Statische Prüfstelle Hafen“ ist für die Durchführung der bautechnischen Prüfung im Hamburger Hafen zuständig und wird von Prüfingenieuren für Bautechnik unterstützt.  Prüfingenieure prüfen die Statik, die Pläne und überwachen stichprobenartig die Ausführung auf der Baustelle. Auf diese Weise können Fehler in der Baukonstruktion und der Bauausführung vermieden werden. Folgekosten für die Bauenden können entfallen und die vom Staat geforderte öffentliche Sicherheit kann gewahrt werden.

Statische Prüfstelle Hafen

Tel. +49 40 42847- 3262

statischepruefstellehafen@hpa.hamburg.de

Anspechpartner für Akteneinsicht

Einen Termin zur Einsicht in Baugenehmigungsakten vereinbaren Sie hier
Tel: +49 40 42847-3978

baupruefabteilunghafen@hpa.hamburg.de

Wasserbehörde

Wasserbehörde

Die Wasserbehörde – Allgemeine Informationen

Wir, die Wasserbehörde der HPA, überwachen den Zustand und die Benutzung von Gewässern und Hochwasserschutzanlagen als Strom-, Deich- und Polderaufsicht in unserem Zuständigkeitsbereich – vor allem auf der Bundeswasserstraße Elbe, den Hafengewässern und der Alten Süderelbe.

Als Gewässeraufsicht nutzen wir wasserwirtschaftliche Daten und beraten wir in wasserwirtschaftlichen Fragestellungen zu Gewässerbenutzungen bei Entwicklungsvorhaben und bei Maßnahmen zur Umsetzung der WRRL.Wir sind befugt Maßnahmen und Anordnungen zum Schutz der Gewässer und zur Gefahrenabwehr für die Allgemeinheit zu treffen, wenn die Sicherheit und Ordnung bedroht ist.

Der Sturmflutwarndienst Hamburg – kurz WADI – erfüllt eine gesetzliche Aufgabe, die wir als Wasserbehörde wahrnehmen. Für den Hochwasserschutz geben wir Sturmflutvorhersagen bekannt, wenn Wasserstände über 4,50 m über NHN im Hamburg erwartet werden.

Wir sind für wasserrechtliche und deichrechtliche Genehmigungen sowie für polderrechtliche Zulassungen zuständig.

Die Genehmigungsverfahren im Einzelnen

​Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung vom Gewässer bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde nach dem Hamburgischen Wassergesetz (HWaG). Genehmigungspflichtig sind insbesondere das Errichten oder Verändern von Anlagen in, an oder über dem Gewässer. Anlagen sind z.B.

• „ruhender Verkehr“ (wie z. B. Lieger, Pontons, schwimmende Häuser)
• alle Bauwerke in, an und über dem Gewässer (Gebäude, Dalben, Brücken)
• sonstige Einrichtungen (wie z. B. Schlengel, Beschilderung, Auslassbauwerke)
• Arbeiten im, am oder über dem Gewässer (wie z. B. Gerüste, Bohrungen)

Jede Nutzung und Beschädigung einer öffentlichen Hochwasserschutzanlage außer zum Zwecke ihrer Unterhaltung, Wiederherstellung und Verteidigung ist verboten. Von den Verboten können wir nach der Deichordnung (DeichO) widerrufliche Ausnahmen erteilen. Eine Genehmigung benötigen z. B. folgende Nutzungen:

• Bauwerke einschl. Fundamente im Deichgrund
• Überfahrten
• Leitungskreuzungen oder Überführungen

Die privaten Hochwasserschutzanlagen mit dem beidseitigen Schutzstreifen sollen von jeglicher Bebauung, Aufgrabung, Bepflanzung und Auflasten von mehr als 10 kN/m² sowie von Leitungen freigehalten werden. Wir können nach der Polderordnung (PolderO) Ausnahmen zulassen. Zulassungspflichtig sind z. B.

• Bauwerke einschl. Fundamente im Schutzstreifen (Einflussbereich) des HWS
• Leitungskreuzungen oder Überführungen
• sonstige Auflasten (z. B. Temporäre Baustelleneinrichtungsflächen)

Wegebehörde

Wegebehörde

Die Wegebehörde - Allgemeine Infos

Die HPA nimmt auch hoheitliche Aufgaben als "Wegebehörde" wahr und erteilt Genehmigungen für die Nutzung der öffentlichen Straßen und Wege im Hafengebiet. Die HPA ist somit gemäß Hamburger Wegegesetz Wegebaulastträger und Wegeaufsichtsbehörde und nimmt die folgenden Aufgaben wahr.

Nicht zugelassene Fahrzeuge dürfen im öffentlichen Straßenbereich nicht abstellt werden. Die Wegebehörde kontrolliert dies und lässt die Fahrzeuge gegebenenfalls kostenpflichtig abschleppen.

Alle neu gebauten Straßen und Wege müssen, sofern sie dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt werden sollen, gewidmet werden. Diese Festlegung oder auch Rücknahme dieses Rechtsstatus wird von der Wegebehörde der HPA durchgeführt.

Die Genehmigungsverfahren im Einzelnen

Für Aufgrabungen im Bereich von Fahrbahnen und Nebenflächen der öffentlichen Straßen und Wege ist die Einholung einer Aufgrabeerlaubnis notwendig. Die Beantragung erfolgt seit Anfang 2013 ausschließlich digital über das Internet.

Errichtung und Veränderung von Grundstückszufahrten bedürfen ebenfalls einer Genehmigung durch den Wegebaulastträger. Das hierfür erforderliche Antragsformular kann per E-Mail bei der Wegebehörde abgefordert werden.

Nutzungen des öffentlichen Grundes, die über den Gemeingebrauch hinausgehen, erfordern eine Genehmigung. Das Team der Wegebehörde steht für die Beratung der Antragsteller zur Verfügung und nimmt Ihre Anträge über die E-Mail-Adresse entgegen.

Für alle Ver- und Entsorgungsleitungen, die im Straßenbereich neu verlegt werden oder die vorhandene Trasse wesentlich verändert wird, ist eine Trassengenehmigung erforderlich. Dies erfolgt fast ausschließlich durch die Leitungsunternehmen. Die Beantragung erfolgt über die Wegebehörde.

Untere Naturschutzbehörde

Untere Naturschutzbehörde

Als Untere Naturschutzbehörde nimmt die HPA vielfältige Ordnungsaufgaben zur Natur- und Landschaftspflege im Hafen wahr. Sie übernimmt Kontroll- und Überwachungsaufgaben, welche aus dem Vollzug nationaler und internationaler Rechtsvorschriften resultieren.

• Stellungnahmen zu Bauvorhaben
• Stellungnahmen/Beteiligungen an Plan- und Genehmigungsverfahren
• Bearbeitung der Eingriffsregelung nach §§ 14ff BNatSchG
• Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen (z. B. Baumschutzverordnung; Allgemeiner Arten- und Biotopschutz)
• Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Naturschutzes und der Landschaftspflege
• Anordnungen zur Durchführung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
• Vollzug Schutzgebietsverordnungen
• Prüfung immissionsschutzrechtlicher Belange
• Überwachung der Einhaltung von arten- und biotopschutzrechtlichen Bestimmungen

• Fällung von Gehölzen (§ 4 BaumSchVO; § 30 BNatSchG; § 44 BNatSchG)
• Abriss von Gebäuden (§ 44 BNatSchG)
• Beanspruchung bislang nicht vollständig versiegelter Flächen (§ 14ff BNatSchG)

​Bei Fragen zum Thema Naturschutz wenden Sie sich an diese Ansprechpartner

Sollten im Rahmen Ihrer Planungen diese Themen relevant sein, wenden Sie sich gerne frühzeitig an uns. Wir werden Sie umfassend beraten, damit Ihre Planungen abschließend auch rechtssicher sind.

Doris Müller
Leiterin Umwelt- und Naturschutz
Tel: +49 40 42847-3903
Doris.Mueller@hpa.hamburg.de

Anja Bock
Naturschutzbehörde Hafen/Baumschutzreferent
Tel: +49 40 42847-2098
Anja.Bock@hpa.hamburg.de

Bodenschutzbehörde

Die Bodenschutzbehörde

Die Bodenschutzbehörde nimmt vielfältige Ordnungsaufgaben im Hafen wahr, die sich aus dem Bundesbodenschutzgesetz und dem Hamburgischen Bodenschutzgesetz ergeben. Gegenüber den Hafen-Kunden und auch intern werden hier die öffentlich rechtlichen Aufgaben gebündelt. Das Ziel ist, die Funktion des Bodens zu sichern oder gegebenenfalls auch wiederherzustellen. Da der Boden im Hafen grundsätzlich belastet sein kann, wird bei Eingriffen in den Boden in den Baugenehmigungsverfahren die Bodenschutzbehörde beteiligt. Die Fachkompetenz der HPA für Kampfmittel-Themen wird hier gebündelt. HPA-Kunden/Mieter können sich zu Kampfmittelthemen an die Abteilung PA3 wenden.

Unsere Aufgaben:

  • Stellungnahmen zu Bauvorhaben
  • Stellungnahmen  / Beteiligung an Plan- und Genehmigungsverfahren
  • Erlass von Anordnungen

Kontakt

Bei  Fragen zum Thema Bodenschutz wenden Sie sich an diese Ansprechpartner:

Andreas Wessolowski
Bodenschutz und Kampfmittel
Hafenbehörde / Umwelt- und Naturschutz
Neuer Wandrahm 4
20457 Hamburg / Altstadt
Tel: +49 40 42847-2779
BodenschutzbehoerdeKampfmittel@hpa.hamburg.de

Gewässerschutz und Abfallentsorgung

Zielstellung im Gewässerschutz ist die Vermeidung und Beseitigung von Gewässerbeeinträchtigungen. Unter Berücksichtigung der technologisch-ökologischen Machbarkeit sind die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. In diesem Themenkreis beraten und unterstützen wir in gewässerrelevanten Fragestellungen. Parallel zugeordnet ist die Funktion des Gewässerschutzbeauftragten der HPA.  Schwerpunkt der abfallrechtlichen Beratung ist die Führung und internetbasierte Umsetzung der Abfall Nachweisverordnung – eANV.

KONTAKT

Bei  Fra­gen zum The­ma Gewässerschutz und Abfallentsorgung wen­den Sie sich gerne an:

Thomas Leitz
Gewässerschutz und Abfallentsorgung
Ha­fen­be­hör­de / Um­welt- und Na­tur­schutz
Neu­er Wand­rahm 4
20457 Ham­burg / Alt­stadt
Tel: +49 40 42847-2496
Thomas.Leitz@hpa.hamburg.de 

WEITERE INFORMATIONEN FINDEN SIE AUF DEN SEITEN DER STADT HAMBURG UND DES MINISTERIUMS

Erlaubnisse für oberirdische Gewässer

Niederschlagswasser-Reinigung

Aktuelle Gesetzesänderungen

HPA-HandlungsleitfadeneANV

Hafenplanungsrecht

Hafenplanungsrecht

Die Bauleitplanung im Hamburger Hafen findet durch ein eigenes Planungsrecht nach dem Hamburgischen Hafenentwicklungsgesetz statt. Eine Planung mittels Bebauungsplänen nach dem Baugesetzbuch wird für den Hamburger Hafen nicht vorgenommen. Das Hafengebiet gliedert sich in das Hafennutzungsgebiet und das Hafenerweiterungsgebiet. Das Hafennutzungsgebiet ist bereits für Hafennutzungen beansprucht. Dort sind nur Nutzungen durch Hafenverkehr, den hafengebundenen Handel und durch Hafenindustrie zulässig. Das Hafenplanungsrecht dient dazu, die Flächen, die für Hafenzwecke nutzbar sind, auch für diese Zwecke zur Anwendung zu bringen und somit effizient mit der knappen Flächenressource umzugehen.

Eine weitere planerische Steuerung kann durch Hafenplanungsverordnungen erfolgen, die es derzeit für die Bereiche Altenwerder, Altenwerder West, Oberelbe und Kleiner Grasbrook/Steinwerder gibt.

Die Frage, ob eine neue Bebauung oder eine neue Nutzung diesen Regeln folgt, wird automatisch im Rahmen jedes Bauantrags geprüft.

Haben Sie weitere Fragen zum Hafenplanungsrecht?

Hafenplanungsrecht

Neuer Wandrahm 4
20457 Hamburg
Mail: PlanungsrechtHafen@hpa.hamburg.de

Kontakt
 

Hier werden Sie zu der Seite der Justizbehörde Hamburg verlinkt.

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