Sport- und Traditionsschifffahrt im Hamburger Hafen

Die Seefahrt lockt auch Freizeitsportler oder Liebhaber historischer Schiffe an. Dafür gibt es gesonderte Liegeplätze, die über den Hafen verstreut angesiedelt sind. Der Museumshafen Övelgönne sowie die Stiftung Hamburg Maritime halten für Traditionsschiffe Liegeplätze verschiedenster Schiffsgrößen vor.

Die HPA unterhält keine Liegeplätze für Sport- und Traditionsschiffe. Segler und Motorboote die ausschließlich Sport- und Freizeitzwecken dienen erhalten einen Liegeplatz in den Sportboothäfen, die über den Hafen verstreut angesiedelt sind.

Der Museumshafen Övelgönne sowie die Stiftung Hamburg Maritime halten für Traditionsschiffe Liegeplätze verschiedenster Schiffsgrößen vor.

Segelregatten, die Hamburger Hafen ausgetragen werden sollen sind genehmigungspflichtig.

Genehmigungen sind zu beantragen bei:
Herr Werner
Tel.: 040/42 84 7-2582

Kontakt

Für das Führen von Sportfahrzeugen gelten im Hamburger Hafen auch außerhalb der Bundeswasserstraße Elbe und in den Randgebieten die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen und -See.

Im Hamburger Hafen beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Sportfahrzeuge mitMaschinenantrieb 22 km (12 Seemeilen) in der Stunde. Die Höchstgeschwindigkeit bezieht sich auf Fahrt durchs Wasser. Unabhängig der vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzungen hat jeder seine Geschwindigkeit so einzurichten, dass kein Verkehrsteilnehmer gefährdet, geschädigt oder mehr als den Umständen entsprechend behindert oder belästigt wird.

Fahrzeuge unter Ruder müssen auf der Norderelbe zwischen Niederhafen und Fischereihafen an der Nordseite hinter den Landungsanlagen fahren; sie dürfen sich in beiden Fahrtrichtungen außerhalb der Fahrrinne sowohl auf der Süderelbe zwischen der Retheeinfahrt und der Brücke des 17. Juni auf der Ostseite, nahe dem östlichen bzw. dem nördlichen Ufer, als auch auf der Süder- und Oberelbe, zwischen der Brücke des 17. Juni und der Hafengrenze bei Oortkaten, nahe dem südlichen Ufer halten.
Auslaufende Sportfahrzeuge dürfen im Hauptfahrwasser der Unterelbe von der Einfahrt Rüschkanal bis zur Landesgrenze die Wasserflächen südlich des südlichen Tonnenstrichs benutzen. Sportfahrzeuge, die kreuzen müssen, dürfen die durchgehende Schifffahrt nicht behindern. Für Sportfahrzeuge untereinander gelten auf sonstigen Verkehrsflächen im Hamburger Hafen abweichend von § 20 Absatz 4 Nummer 3 die Ausweichregeln der KVR.

Per zehnter Verordnung zur Änderung der Hafenverkehrsordnung ist das „Stand-up-Paddling“ im Hamburger Hafen mit Ausnahme der Randgebiete untersagt worden:
Siehe HVO § 42 Absatz 3 Ziffer 7
Das v.g. Verbot gilt unter Wahrung der Sicherheit und Leichtigkeit nicht in den Randgebieten i.S.d. § 1 Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes.

Die Aufnahme eines Verbotes des Stehpaddeln bzw. „Stand-up-Paddlings“ in dem strömungsoffenen Bereich des Hamburger Hafens ist zum Schutz für Leben und Gesundheit geboten, zumal diese Sportart auf vielen Gewässern innerhalb Hamburgs problem- und gefahrlos betrieben werden kann.

Hafenverkehrsordnung
Karte

Sportfahrzeuge auf Trailern können an verschiedenen Slipanlagen gewassert werden:

Entenwerder am Entenwerder Zollhafen (Entenwerder 7,20539 Hamburg)
Im Holzhafen - Billwerder Bucht (Holzhafenufer 10, 22113 Hamburg)
In Oortkaten (Oortkatenufer 12, 21037 Hamburg)
 


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