Sonderregelungen für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg
„Aus schifffahrtspolizeilicher Sicht der HPA ist von einer Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs durch den Betrieb von Drohnen im Bereich der Bundeswasserstraße und der sonstigen Hafengewässer bei Einhaltung folgender Maßgaben nicht auszugehen:
Zu Wasserfahrzeugen (liegend oder in Bewegung) ist ein horizontaler seitlicher Mindestabstand von 50 Metern (250 m zu militärischen Wasserfahrzeugen) einzuhalten. Der Fahrweg von Wasserfahrzeugen darf unterhalb eines horizontalen Abstandes von 200 Metern (300 m bei militärischen Wasserfahrzeugen) nicht gekreuzt werden. Wasserfahrzeugen ist in jedem Fall Vorfahrt einzuräumen; insbesondere dürfen an- und ablegende Wasserfahrzeuge nicht behindert werden. Wasserfahrzeuge dürfen nur in einem vertikalen Abstand von mindestens 50 m überflogen werden, sofern die maximal genehmigte Flughöhe dies zulässt. Von diesen Abständen kann bei liegenden Wasserfahrzeugen abgewichen werden, wenn deren Eigner dies schriftlich ausdrücklich erlaubt haben. Dem Aufstieg und der Landung von Drohnen von und auf fahrenden Schiffen oder schwimmenden Geräten in Fahrt wird aus Sicherheitsgründen nicht zugestimmt.
Soweit der Betrieb von Drohnen Rechte der HPA als Eigentümerin (unvermieteter) Grundstücke berührt, bleiben weitere Regelungen zur Zustimmung vorbehalten. Diesbezügliche Anfragen können, soweit erforderlich, unter
immobilienservice@hpa.hamburg.de an die HPA gerichtet werden.
Allgemein gilt:
Diese Zustimmung erfolgt unbeschadet der Rechte Dritter sowie weiterer Verbotstatbestände und Genehmigungs- und Zustimmungserfordernisse, die außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der HPA liegen. Datenschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.“